Honorar
Rentenberater erheben ihre Gebühren wie Rechtsanwälte nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Höhe der Gebühr für eine Erstberatung (§ 34 RVG) richtet sich nach deren Umfang, der Schwierigkeit und nach der Bedeutung sowie dem Gesamtaufwand.
Geht meine Tätigkeit über eine Erstberatung hinaus, richtet sich mein Honorar nach den Betragsrahmengebühren des § 3 RVG bzw. schließe ich hierüber mit meinen Mandanten Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG ab.
Unter Umständen können Kosten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch Rentenberater von der Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Ob und in welcher Höhe dies stattfindet hängt von Ihrer Versicherung ab.
Sofern ein Verfahren (Widerspruch, Klage oder Berufung) erfolgreich war, besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung durch den Versicherungsträger. Die Entscheidung hierüber entscheiden die Versicherungsträger bzw. die Gerichte.
Hinweis:
Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.